Wasserfall

 

 

Vergabegrundlage

Unser Ziel ist es, die Klimaschutzbemühungen unserer Branche transparent zu gestalten und sie sichtbar zu machen

 

 

Inhalt


1.     Die Initiative Klimaschutz Holzindustrie

2.     Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen für die Klimaneutralität

3.     Zertifizierung im Rahmen der Initiative Klimaschutz Holzindustrie

4.     Kennzeichnung

1. Die Initiative KLIMASCHUTZ HOLZINDUSTRIE

 

KLIMASCHUTZ HOLZINDUSTRIE ist eine Initiative des Hauptverbandes der deutschen Holzindustrie (HDH), der sowohl seine Mitglieder als auch alle Unternehmen der Branche dabei unterstützt, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Gemeinsam übernehmen die Teilnehmer an der Initiative freiwillig Verantwortung für den Klimaschutz und leisten damit einen Beitrag zur Erreichung der internationalen Klimaschutzziele des Pariser Abkommens.

Primäres Ziel ist es, langfristig den CO2-Fußabdruck der Unternehmen zu reduzieren und Energiekosten zu senken. Darüber hinaus können bilanziell nicht vermeidbare Emissionen durch international anerkannte Klimaschutzzertifikate ausgeglichen und so der CO2-Fußabdruck der Unternehmen ausgeglichen werden.

Der Initiative KLIMASCHUTZ HOLZINDUSTRIE können sich alle Unternehmen anschließen, die in der Holzindustrie tätig sind und sich für den Klimaschutz engagieren möchten.

Grundlage unserer Arbeit bildet immer eine umfangreiche CO2e-Bilanz auf Unternehmensebene, die wir nach dem international anerkannten Standard des Greenhouse Gas Protocols (GHGP) erstellen. Bei der Erstellung dieser Bilanz beziehen wir nicht nur die Emissionen nach Scope 1, die direkt z. B. durch Energieverbrach und Produktionsprozesse entstehen, sowie Scope 2, die indirekt z. B. durch den Bezug leitungsgebundener Energie wie Strom und Wärme entstehen, ein, sondern berücksichtigen auch ausgewählte und unternehmensbezogene Emissionen aus Scope 3. Diese werden oft vernachlässigt, da sie indirekt in der Wertschöpfungskette z. B. durch Arbeitswege, Reisen oder die Abfallentsorgung entstehen und in der Erhebung der Daten aufwendiger sind. Jedoch sind die Emissionen aus Scope 3 entscheidend, um den ganzheitlichen und aussagekräftigen CO2e-Fußabdruck eines Unternehmens zu erstellen. Wir analysieren diese Daten und beraten anschließend im Hinblick auf Maßnahmen, mit denen ein Unternehmen seine Emissionen reduzieren kann. Erst im letzten Schritt bieten wir den Unternehmen an, nicht vermeidbare Emissionen in Form von Klimazertifikaten zu kompensieren.

Auf Grundlage der CO2-Bilanz eines jeden teilnehmenden Unternehmens werden Branchen- und Unternehmenskonzepte zum Klimaschutz entwickelt.

 

1.1. Voraussetzung zur Teilnahme an der Initiative KLIMASCHUTZ HOLZINDUSTRIE

 

Jedes Unternehmen, das an der Initiative KLIMASCHUTZ HOLZINDUSTRIE teilnehmen möchte, verpflichtet sich, seinen eigenen CO2-Fußabdruck – bezogen auf alle Betriebsstätten – mindestens alle zwei Jahre berechnen zu lassen. Auf Grundlage dessen werden wirksame und relevante Reduktionsszenarien festgelegt.

2. Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen für die Klimaneutralität

2.1. Einteilung der Emissionen in Scope 1 – 3

2.1.1. Scope 1

Scope 1 umfasst alle direkten Emissionen des Unternehmens, die aus dem Verbrauch von Primärenergieträgern resultieren. Diese Emissionen stammen aus Quellen, die der Kontrolle und dem Besitz des Unternehmens unterliegen. Dazu gehören z. B. das Verbrennen fossiler Rohstoffe zur Energieherstellung, Wärmeerzeugung oder der Betrieb aller unternehmenseigenen Fahrzeuge mit Treibstoffen wie z. B. Benzin, Diesel und Erdgas. Ebenfalls relevant sind die Bereiche Prozessemissionen und die Nachfüllungen der Kühl- und Klimaanlagen.

Zu den Scope-1-Emissionen gehören u. a. Folgende:

  • Wärmeverbrauch
  • Kraftstoffverbrauch (Fuhrpark)
  • Gasleckagen (Kältemittel)
  • Direkte Emissionen (Prozessemissionen z. B. in der Stahl- oder Zementindustrie)

 

2.1.2. Scope 2

Scope 2 umfasst alle indirekten Emissionen eines Unternehmens, die aus der Erzeugung der von einem Unternehmen beschafften Energie resultieren. Dazu zählen beispielsweise die durch das Unternehmen verbrauchte Sekundärenergieträger wie Strom, Fernwärme, Dampf oder Kühlungsenergie. Besteht der Fuhrpark auch bzw. ausschließlich aus Elektroautos, so werden die daraus resultierenden Emissionen im Bereich Scope 2 des verbrauchten Stroms erhoben.

Zu den Scope-2-Emissionen gehören u. a. Folgende:

  • Verbrauch von herkömmlichem Strom
  • Grünstromverbrauch
  • Grünstromverbrauch aus Eigenherstellung (z. B. Photovoltaik)
  • Fernwärme & Dampf
  • Energiebereitstellung (z. B. Stromherstellung)
  • Fernkälte

 

2.1.3. Scope 3

Scope 3 umfasst alle indirekten Emissionen, die aus dem Ablauf aller täglichen Unternehmensprozesse sowie dem Produktlebenszyklus resultieren und im Rahmen der Erhebung von Scope 3 Emissionen auf Grundlage des GHGP Corporate Accounting and Reporting Standard erhoben werden können. Dabei wird zwischen vor- und nachgelagerten Prozessen in der Wertschöpfungskette unterschieden. Laut GHGP sind die Scope-1- und Scope-2-Emissionen verpflichtend zu bilanzieren. Die Bilanzierung von Scope 3 ist nach dem GHGP optional. Bisher werden nach dieser Vergabegrundlage nur die unten aufgelisteten Scope-3-Kategorien betrachtet. Diese Scope-3-Kategorien werden für produzierende Unternehmen bilanziert, da diese einen transparenten Einblick in das Unternehmen geben und Möglichkeiten zur Umsetzung von internen Reduktionsmaßnahmen bieten.

Zu den Scope-3-Emissionen gehören u. a. Folgende:

  • Abbau und Verarbeitung von Hilfs- und Betriebsstoffen
  • Vorketten von Treibstoffen, Wärmeenergie, Prozessenergie und Stromproduktion
  • Arbeitswege der Mitarbeitenden
  • Geschäftsreisen inkl. Übernachtungen
  • Gewerbeabfälle
  • Papier- und Kartonagenverbrauch
  • Wasserverbrauch
  • Kapitalgüter
  • Externe Austauschlogistik

Die folgenden Parameter müssen zum aktuellen Zeitpunkt nicht verpflichtend in die Scope-3-Ermittlung miteinbezogen werden. Unternehmen, die nach Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, wird jedoch empfohlen alle Parameter des GHGP zu erfassen:

  • Externe Eingangs- und Ausgangslogistik
  • Vorprodukte
  • Entsorgung und Nutzung verkaufter Produkte
  • Vermietete / verleaste Sachanlagen
  • Franchise
  • Investitionen

Die Initiative KLIMASCHUTZ HOLZINDUSTRIE behält sich vor, die Anforderungen für die Ermittlung der Scope-3-Emissionen ggf. anzupassen.

 

2.2. Hinweis zur Bilanzierung von Scope 2 & 3 Emissionen

Die indirekten Scope-2- und Scope-3-Emissionen von Unternehmen entsprechen den direkten Scope-1-Emissionen von Unternehmen oder Privatpersonen in vor- und nachgelagerten Segmenten. Nach einer ähnlichen Logik bilanzieren verpflichtete Unternehmen auch die CO2e-Emissionen im gesetzlich geregelten EU Cap-and-Trade System und berechnen dort lediglich Teile ihrer Scope-1-Emissionen. Bei diesem System handelt es sich um ein zentrales Klimaschutzinstrument der EU, welches die Treibhausgasreduzierung der Energiewirtschaft zum Ziel hat (Umweltbundesamt 2023). Würde es im Rahmen der Grenzen jedes Staates eine gesetzliche Verpflichtung zum Ausgleich aller Scope-1-Emissionen durch den jeweiligen Verursacher geben, z. B. durch eine entsprechende CO2e-Besteuerung und adäquaten Einsatz dieser Mittel, so würden alle Staaten und damit auch alle Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen gemeinsam klimaneutral agieren. Da eine entsprechende Gesetzgebung aber nicht existiert, sollten zum heutigen Zeitpunkt neben den Scope-1- auch alle Scope-2- und ausgewählte Scope-3-Emissionen betrachtet werden.

Unternehmen, die Kosten bei der Kompensation von CO2e-Emissionen einsparen wollen, oder die bilanziell die CO2e-Emissionen reduzieren möchten, sollten darauf achten, dass sie ihrerseits klimaneutrale Dienstleistungen und Produkte einkaufen (z. B. klimaneutraler Strom und klimaneutrales Gas, klimaneutrale Verpackungen und klimaneutrales Druckerpapier, klimaneutrale externe Logistik) und dieses Auswahlkriterium auch gegenüber ihren Lieferanten kommunizieren.

 

2.3 Anforderungen an die Berechnung

Unternehmen müssen ein innerbetriebliches System ihrer Wahl zur Erhebung der Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen entwickeln. Für die Berechnung der Scope-3-Emissionen müssen zusätzlich die vor- und nachgelagerten Geschäftstätigkeiten möglichst genau abgebildet werden. Alle erhobenen Daten werden zweijährlich von der Initiative KLIMASCHUTZ HOLZINDUSTRIE abgefragt. Aus den Daten müssen die entsprechenden Abrechnungszeiträume hervorgehen.

Für die Berechnungen des Stromverbrauchs im Bereich Scope 2 gilt der Anbieteransatz (market-based), d. h. es werden die Emissionen berechnet, die laut Stromkennzeichnung anfallen. Aus Informationszwecken kann zusätzlich auch eine Berechnung nach dem sog. Netzansatz erfolgen (location-based).

Wird Strom ausschließlich aus regenerativen Quellen bezogen und kann dies mittels geeigneter Herkunftsnachweise belegt werden, so wird Strom mit dem Emissionsfaktor „null“ bilanziert. Davon abzugrenzen sind mögliche „Vorketten-Emissionen“, die aus dem Bau der Kraftwerke resultieren und je nach gewählter Methodik im Bereich Scope 3 bilanziert werden.

Die Berechnungen der Scope-3-Emissionen erfolgen auf Basis verfügbarer Sekundärfaktoren. Unternehmen sind zur Erhebung von Primärfaktoren verpflichtet. Primärfaktoren können auch von der Gesellschaft für Klimaschutz für die Holzindustrie als übergeordnete Instanz, z. B. in Arbeitskreisen, für alle Mitglieder gemeinsam erhoben werden. Wurden darüber hinaus Primärfaktoren erhoben, so sind diese in den Scope 3-Kategorien zur Berechnung zu verwenden.

Die Initiative KLIMASCHUTZ HOLZINDUSTRIE gibt zudem jährlich Empfehlungen zur Erhebung von Scope-3-Bereichen in den Unternehmen heraus. Die Erhebungen bilden die Grundlage für die Verleihung und Führung der Zertifizierung der Initiative KLIMASCHUTZ HOLZINDUSTRIE. Es werden die in Kapitel 2.1.1-2.1.3 genannten Emissionskategorien für die Berechnung herangezogen.

Die Berechnungen im Bereich Scope 3 erfolgen einheitlich auf Grundlage der technischen Anleitung zur Berechnung von Scope-3-Emissionen (Technical Guidance for Calculating Scope 3 Emissions) des GHGP.

Es gilt der Grundsatz, dass in allen Scope-Bereichen (v. a. in Scope 3) Erhebungen so durchgeführt werden, dass sie technisch möglich bzw. ökonomisch vertretbar sind. Sollten bestimmte Primärdaten im Unternehmen nicht vorliegen oder deren Erhebung ökonomisch nicht vertretbar sein, kann auf Schätzwerte zurückgegriffen werden. Sollte sich nach der ersten Bilanz herausstellen, dass die Emissionskategorie, welche auf Basis von Schätzwerten erhoben wurde, einen signifikanten Einfluss auf die Gesamtemissionen des Unternehmens haben, ist es erforderlich eine Datenerfassung mit Primärdaten aufzubauen.

 

2.4 Bilanzielle Klimaneutralität

Natürliche Klimaneutralität ist v. a. bei produzierenden Unternehmen technologisch und ökonomisch so gut wie unmöglich, da im Rahmen der Supply Chain oder bei der Produktion immer an irgendeiner Stelle THGE produziert werden. Von Unternehmen wird daher eine bilanzielle Klimaneutralität im Rahmen einer Reduzierung der THGE und eines Ausgleichs (Kompensation) aller THGE, die nach dem Reduktionsplan nicht vermeidbar sind, durch die Stilllegung international anerkannter Klimaschutzzertifikate angestrebt. Aus Klimaschutzgründen sollte CO2e-Vermeidung, wenn immer möglich, Priorität vor Kompensationsmaßnahmen haben. Die CO2e-Kompensation darf nicht den Vorrang vor dem Vermeiden und Reduzieren von klimaschädlichen Treibhausgasen erhalten. Nur im Falle außergewöhnlicher Ereignisse wie Unternehmenszukäufe oder ungewöhnlichen Marktentwicklungen, sind relative Emissionsreduzierungen ausreichend. Grundsätzlich ist es empfehlenswert Klimaneutralität als Maßnahme innerhalb einer langfristig angelegten Klimaschutzstrategie zu betrachten. Idealerweise wird dies in eine Nachhaltigkeitsstrategie eingebettet, die neben Klimaschutzmaßnahmen auch andere relevante Aspekte für eine nachhaltige Zukunft berücksichtigt.

 

Für die Kompensation der THGE, die gemäß dem Reduktionsplan nicht vermeidbar sind, werden Projekte der drei weltweit anerkannten Standards verwendet: UN CER (Certified Emission Reduction der Vereinten Nationen), VCS (Verified Carbon Standard) und der u. a. vom WWF entwickelten Gold Standard. Die Klimaschutzprojekte werden von jeweils einem der drei international anerkannten Zertifizierungsstandards akkreditiert, freigegeben und kontrolliert. Die Validierung der Projektergebnisse, in Bezug auf die erzielten CO2e-Einsparungen, wird durch unabhängige Prüfinstanzen, bescheinigt. So wird ein hoher Qualitätsstandard der Klimaschutzprojekte gewährleistet.

 

2.5 Systemgrenzen

Die Systemgrenzen legen fest, in welchem Rahmen die Bilanzierung durchgeführt werden soll. Im Folgenden werden die möglichen Ausgestaltungen der Systemgrenzen beschrieben. Eine ausführliche Dokumentation wird im Corporate Accounting and Reporting (CARS) bereitgestellt.

 

2.5.1 Strukturelle Systemgrenzen

Unternehmen, die im Rahmen der Initiative zertifiziert werden, müssen alle Standorte und Bereiche des zu zertifizierenden Unternehmens in der CO2e-Bilanz einbeziehen.

Zudem müssen Unternehmen im Rahmen der Zertifizierung der Initiative KLIMASCHUTZ HOLZINDUSTRIEmindestens 70% ihrer produzierten Mengen (gemeint sind die Emissionen der Produktion) in die CO2e-Bilanz einbeziehen. Die übrigen Produktionsmengen, welche nicht erfasst wurden, werden durch Hochrechnungen ermittelt. Wenn die in der CO2e-Bilanz abgedeckten Produktionsmengen 90% der Gesamtproduktion ausmachen, findet keine Hochrechnung statt. Um die Mindestmengen zu erreichen, müssen auch Tochterunternehmen und Standorte im Ausland einbezogen werden.

Händler, die über keine eigene Produktion verfügen, können ebenfalls über die Initiative zertifiziert werden. In diesem Fall wird das Unternehmen auf dem Label als Händler gekennzeichnet. Auf diese Weise können Endverbraucher nachvollziehen, dass es sich nicht um einen Hersteller handelt.

 

2.5.2 Kapitalanteil

Gemäß dem Kapitalansatz im CARS sollen sich Unternehmen alle THGE der Beteiligungen in Höhe des prozentualen Kapitalanteils zurechnen lassen. Dieser Ansatz wird im Rahmen dieser Zertifizierung nicht angewendet.

 

2.5.3 Finanzansatz

Gemäß dem Finanzansatz im CARS soll sich ein Unternehmen 100% der THGE zurechnen lassen, wenn es über die finanzielle Mehrheitsbeteiligung (z. B. 50,1%) am anderen Unternehmen verfügt.

 

2.5.4 Kontrollansatz

Gemäß dem Kontrollansatz im CARS soll sich ein Unternehmen 100% der THGE-Emissionen zurechnen lassen, wenn es über die operationelle Kontrolle am anderen Unternehmen verfügt. Der finanzielle Anteil der Beteiligung ist bei dieser Option zu vernachlässigen.

 

2.5.5 Örtliche Systemgrenzen

Der CARS kennt keine örtliche Systemgrenze. Unternehmen sollen vielmehr alle ihre globalen THGE messen und berichten. Gerade in Hinblick auf eine „Klimaneutralstellung“ oder eine transparente Stakeholder-Kommunikation ist es jedoch sinnvoll, die Messungen auf einen bestimmten Standort, eine bestimmte Region oder ein bestimmtes Land zu begrenzen. Diese Frage bemisst sich auch danach, ob passende Datensätze zur Berechnung der THGE in den einzelnen Ländern verfügbar sind.

 

Im Rahmen dieser Zertifizierung müssen alle Emissionen der zertifizierten Gesellschaft erfasst werden. Tochterunternehmen können ausgeschlossen werden, wenn diese nicht Teil der Zertifizierung sind.

 

3.  Zertifizierung im Rahmen der Initiative KLIMASCHUTZ HOLZINDUSTRIE

         

3.1. Zweistufiges Verfahren

 

Im Rahmen der Initiative KLIMASCHUTZ HOLZINDUSTRIE  ist zwischen drei Zertifizierungsstufen zu unterscheiden: 

 

  1. Die erste Stufe bescheinigt den Unternehmen die Teilnahme an der Initiative. Damit einhergeht die Verpflichtung mindestens alle zwei Jahre eine CO2e-Bilanz auf Unternehmensebene berechnen zu lassen und die CO2e-Emissionen nachweislich zu reduzieren (Reduktionsplan).
  2. Die zweite Stufe ist die Erreichung der Klimaneutralität für das Unternehmen (ausgeschlossen Produkte). Um diese Stufe zu erreichen, müssen neben der Reduktion der CO2e-Emissionen alle nicht vermeidbaren Emissionen für jedes Geschäftsjahr durch international anerkannte CO2e-Zertifikate der folgenden Standards ausgeglichen werden: Gold Standard, United Nations Certified Emissions Reduction (UN CER) / Clean Development Mechanism (CDM), Verified Carbon Standard.

 

 

4. Kennzeichnung

 

Die Unternehmen der Initiative KLIMASCHUTZ HOLZINDUSTRIE leisten einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele Deutschlands, der Europäischen Union sowie der Nachhaltigkeitsziele (SDGs) der Vereinten Nationen. Die Betriebe fungieren innerhalb und über ihre Branche hinaus als Vorbild im Einsatz für den Klimaschutz.

Durch die Zertifizierung eröffnet sich den Unternehmen der Zugang zu einem starken Netzwerk an Gleichgesinnten. Dies kann zum Austausch genutzt werden, um weitere wirkungsvolle Ideen zu entwickeln und gegebenenfalls Maßnahmen effizienter umzusetzen. Außerdem kann es Anreiz für andere Unternehmen schaffen, sich ebenfalls mit der Thematik Klimaschutz zu beschäftigen. Denn die Bekennung zur Initiative zeigt in erhöhtem Maße die Bereitschaft, sich aktiv für den Klimaschutz einzusetzen und stärkt somit die positive Reputation im Bereich der Nachhaltigkeit eines Unternehmens. Im Wettbewerb um Auftragsvergaben kann dies ein Vorteil sein. Neben der Kundschaft werden auch Mitarbeitende und Lieferanten durch die Mitgliedschaft in der Initiative KLIMASCHUTZ HOLZINDUSTRIE für die Bedeutung eines verantwortungsbewussten Umgangs mit endlichen Ressourcen sensibilisiert. Mitglieder der Initiative nehmen somit nicht nur eine Vorreiterrolle ein, sondern fungieren auch als Multiplikatoren im Bereich Klimaschutz.

 

Label Klimaschutz Holzindustrie 

Unternehmen, die ihre CO2e-Emissionen in den Bereichen Scope 1, Scope 2 und Scope 3 gemäß dieser Vergabegrundlage berechnet haben, die Berechnung mindestens alle zwei Jahre durchführen lassen und Emissionen langfristig reduzieren (nach Reduktionsplan) sind berechtigt, das folgende Label zu verwenden:

 

 

Label Klimaneutrales Unternehmen

Unternehmen, die ihre CO2e-Emissionen in den Bereichen Scope 1, Scope 2 und Scope 3 gemäß dieser Vergabegrundlage berechnet haben, die Berechnung zweijährlich durchführen lassen, Emissionen langfristig reduzieren und nicht vermeidbare Emissionen durch zertifizierte Klimaschutzprojekte kompensiert haben (bilanzielle Klimaneutralität ist erreicht, ausgenommen Produkte), sind berechtigt, das folgende Label zu verwenden:

 

Label Klimaschutzbeitrag Unternehmen

Unternehmen, die ihre CO2e-Emissionen in den Bereichen Scope 1, Scope 2 und Scope 3 gemäß dieser Vergabegrundlage berechnet haben, die Berechnung mindestens alle zwei Jahre durchführen lassen, Emissionen langfristig reduzieren und nicht vermeidbare Emissionen durch Klimaschutzprojekte kompensiert haben (bilanzielle Klimaneutralität ist erreicht, ausgenommen Produkte), sind berechtigt, das folgende Label zu verwenden. Neben nach dem UNCER (Certified Emission Reduction der Vereinten Nationen), VCS (Verified Carbon Standard) und der u. a. vom WWF entwickelten Gold Standard zertifizierten Klimaschutzprojekten können hier zusätzlich die CO2-Emissionen durch lokal agierende Klimaschutzprojekte kompensiert werden, welche die GKH zuvor intern geprüft hat.

 

4.1. Nutzungsrechte

Die Mitglieder der Initiative erklären die Einhaltung aller Anforderungen dieser Vergabegrundlage. Sofern die oben genannten Anforderungen (siehe 2.1.1 – 2.1.3) erfüllt sind, dürfen die Mitglieder der Initiative die Labels der jeweils durchgeführten Zertifizierungsstufe führen. Die Klimainitiative stellt den teilnehmenden Unternehmen nach Abschluss der jeweiligen Zertifizierungsstufen die Labels und alle notwendigen Unterlagen, die für die vertragsgemäße Siegelnutzung erforderlich sind, in digitaler Form zur Verfügung.

Mit der Einhaltung der Vorgaben dieser Vergabegrundlage erwerben die Mitglieder das Recht, die erworbenen Siegel in der Unternehmenskommunikation (nicht an Produkten) für ihre eigenen Werbematerialien zu nutzen. Die Verwendung in eigenen Werbematerialien umfasst die Verbreitung, Veröffentlichung und öffentliche Zugänglichmachung über eigene digitale und herkömmliche Werbemittel wie die eigene Website, eigene Profile in sozialen Netzwerken, sonstige eigene Internetpräsenzen, in E-Mails, in Broschüren und in Werbeanzeigen. Dabei müssen die folgenden Vorgaben zur Nutzung der Labels eingehalten werden:

  • Die Labels dürfen nicht gedreht oder gespiegelt werden.
  • Die Farben dürfen nicht verändert oder schattiert werden.
  • Das Seiten-Höhenverhältnis darf nicht geändert werden.
  • Labels dürfen vor keinem Hintergrund verwendet werden, der die Erkennbarkeit der Labels signifikant einschränkt.
  • Die Lesbarkeit der Labels muss bei jeder Veröffentlichung gewährleistet werden.

Zur Einordnung der Wertigkeit und Aussagekraft eines Siegels wird empfohlen die relativen Informationen transparent in der Kommunikation aufzugreifen. Die bloße Verwendung von externen Siegeln ohne weitere Erläuterung ist nicht ausreichend, um Stakeholder zur Genüge über die Klimaschutzbestrebungen aufzuklären. Darüber hinaus wird von eigenen Label-Kreationen abgeraten, da diese als weniger glaubwürdig empfunden werden.

Bei Nichteinhaltung der Vorgaben dieser Vergabegrundlage wird die Nutzung des entsprechenden Labels unverzüglich untersagt. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums.

 

4.2. Zeitintervall für die Berechnung

Die Mitglieder der Klimaschutzinitiative sind verpflichtet mindestens alle zwei Jahre eine CO2e-Bilanz auf Basis des Vorjahres bzw. Kalenderjahres berechnen zu lassen. In den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäfts- bzw. Kalenderjahres wird den Unternehmen eine Übergangsphase gewährt. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit müssen die Mitglieder eine aktualisierte CO2e-Bilanz vorweisen (Rebilanzierung).

Die Klimaneutralstellung bezieht sich auf das laufende Geschäfts- bzw. Kalenderjahr. Ist eine Rezertifizierung (klimaneutrales Unternehmen) gewünscht, müssen in den ersten sechs Monaten des Folgejahres neue CO2e-Zertifikate (gemäß der CO2e-Bilanz) erworben werden.

Sofern Mitglieder aus der Initiative KLIMASCHUTZ HOLZINDUSTRIE austreten möchten, bedarf es einer schriftlichen Kündigung bis zum 31.12. des laufenden Geschäfts- bzw. Kalenderjahres. Das Nutzungsrecht der Labels endet nach Ablauf dieser Zeit. Eine Weiterverwendung der Labels nach Vertragsende ist weder zur Kennzeichnung noch in der Werbung zulässig, sofern sich die teilnehmenden Unternehmen nicht erneut zertifizieren lassen.

 
München, Juni 2024

Kontakt

* Pflichtfelder


The Captcha image